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Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Stand Juni 2019)

1. Behördliche Genehmigung

Convent besitzt die erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, unbefristet erteilt von der Agentur für Arbeit Kiel.

2. Rechtsstellung der convent-Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen convent-Mitarbeitern und dem Kunden begründet. Während des Einsatzes unterliegen convent-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.

Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen convent und dem Kunden vereinbart werden.

3. Auswahl der convent-Mitarbeiter

Convent stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erfor-derliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Der Kunde sollte sich von der Eignung der ihm überlassenen Mitarbeiter für die vorgesehene Tätigkeit überzeugen. Bei berechtigten Beanstandungen, die er innerhalb des ersten Überlassungstages des Mitarbeiters meldet, wird dieser Tag nicht berechnet. Convent kann seine Mitarbeiter jederzeit abrufen und durch andere geeignete Mitarbeiter ersetzen. Beim Einsatz ausländischer Arbeitnehmer gewährleistet convent, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.

4. Einsatz der convent-Mitarbeiter

Der Kunde setzt convent-Mitarbeiter ausschließlich für Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Vor Änderungen muss der Kunde convent unverzüglich unterrichten. Der Kunde zahlt convent-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, insbesondere keine Löhne und Reisekostenvorschüsse.

Außerdem setzt der Kunde convent-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder Geldinkasso ein und stellt convent insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.

5. Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Kunde hält beim Einsatz von convent-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein.

Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse stellt der Kunde convent vor Beginn der Überlassung zur Verfügung. Der Kunde macht die Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.

Der Kunde gestattet convent nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der convent-Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen. Bei einem Arbeitsunfall von Mitarbeitern ist convent unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann.

6. Übernahme - Vermittlungshonorar

Sofern der Kunde einen convent-Mitarbeiter aus der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt, hat der Kunde an convent ein Vermittlungshonorar nach folgender Staffel zu zahlen:

  • Bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Überlassungsmonate beträgt die Vermittlungsprovision 2,00 Brutto-Monatsgehälter.
  • Bei einer Übernahme nach dreimonatiger Überlassungsdauer beträgt die Vermittlungsprovision 1,50 Brutto-Monatsgehälter.
  • Bei einer Übernahme nach sechsmonatiger Überlassungsdauer beträgt die Vermittlungsprovision 1,00 Brutto-Monatsgehälter.
  • Bei einer Übernahme nach neunmonatiger Überlassungsdauer beträgt dei Vermittlungsprovision 0,50 Brutto-Monatsgehälter.

Nach einer Überlassungsdauer von zwölf Monaten hat der Kunde keine Vermittlungsprovision zu zahlen. 

Das Vermittlungshonorar berechnet sich dabei auf Grundlage des nach Übernahme durch den Kunden an den (ehem.) convent-Mitarbeiter zu zahlenden Bruttomonatsgehaltes ohne Nebenzuwendungen. Soweit der Kunde mit dem (ehem.) convent-Mitarbeiter kein Monatsgehalt, sondern einen Stundenlohn vereinbart hat, tritt die Berechnung des Vermittlungshonorars an die Stelle des Bruttomonatsgehalts das Produkt aus dem Bruttostundenlohn multipliziert mit der regelmäßigen Monatsarbeitszeit (Stunden) des (ehem.) convent-Mitarbeiters. 

Der Kunde verpflichtet sich zur unverzüglichen Offenlegung des mit dem (ehem.) convent-Mitarbeiter vereinbarten Bruttomonatsgehaltes bzw. Bruttostundenlohns und der regelmäßigen Monatsarbeitszeit des (ehem.) convent-Mitarbeiters gegenüber convent. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung im Einzelfall pflichtwidrig nicht nachkommen, berechnet convent die Vermittlungsprovision ausgehend von dem zuletzt durch convent an den (ehem.) convent-Mitarbeiter geleisteten durchschnittlichen Bruttostundenlohn gemäß nachstehender Formel: 4,33 Wochen x 40 Stunden x zuletzt geleisteter durchschnittlicher Bruttostundenlohn des Zeitarbeitnehmers. Der zuletzt geleistete durchschnittliche Bruttostundenlohn beinhaltet die Summe sämtlicher in den letzten drei Kalendermonaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen convent und dem (ehem.) convent-Mitarbeiter von convent an diesen geleisteter Entgeltzahlungen dividiert durch die in diesem Zeitraum abgeleisteten Arbeitsstunden. Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Übernahme des convent-Mitarbeiters noch ein Arbeitsverhältnis mit convent besteht. 

Die Vermittlungsprovision versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem (ehem.) covnent-Mitarbeiter und dem Kunden. Der Kunde hat die Vermittlungsprovision auch dann zu bezahlen, wenn er den (ehem.) convent-Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt und die Begründung des Arbeitsverhältnisses auf die Überlassung zurückzuführen ist. Der Kunde kann den Gegenbeweis führen. 

7. Mitarbeiterentlohnung

Convent hat für seine Mitarbeiter Lohn- und Gehaltsvereinbarungen nach dem Tarifvertrag des IGZ mit dem DGB getroffen. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der convent-Mitarbeiter abgesichert.

8. Allgemeine Pflichten von convent

Convent verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestim-mungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

9. Abrechnung

Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular „Stundennachweis“ zu prüfen und durch einen Firmenstempel zu bestätigen oder convent fristgerecht eine Kopie der Mitarbeiter-Zeiterfassung des Kunden zukommen zu lassen. Eine Kopie des Stundennachweises bleibt zur Kontrolle beim Kunden.

Rechnungen werden wöchentlich auf dieser Grundlage erstellt und sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Maßgebend für die Berechnung ist der auf dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verein-barte Stundensatz zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer.

Für Einsätze außerhalb des vereinbarten Einsatzortes werden die anfallenden Anfahrtskosten berechnet. In diesen Fällen kann ein Verpflegungs- mehraufwand VMA) innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden. Die Stunden-/Tagessätze gelten, falls nicht anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage sowie Werkzeug, VMA e cetera. Convent behält sich eine Erhöhung der Stunden-/Tagessätze vor, wenn nach Vertragsabschluss Lohnerhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die convent nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen. Die regelmäßige Arbeitszeit der convent-Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.

Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit Zuschlägen berechnet. Ebenso der Einsatz in Wechselschicht. Die Zuschläge werden gesondert mit dem Kunden vereinbart.

Beim Zusammentreffen von Überstunden mit Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.

10. Beanstandungen

Sämtliche Beanstandungen – soweit sie nicht durch Punkt 3 der AGB geregelt sind – teilt der Kunde unverzüglich convent mit. Werden Mängel nicht innerhalb einer Woche nach ihrem Entstehen gemeldet, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.

11. Höhere Gewalt

Absagen und Änderungen durch convent sind möglich, wenn die vertragsmäßige Durchführung erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Dies gilt für bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare außergewöhnliche Umstände wie innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien oder hoheitliche Anordnungen, Streik, Krankheit und Ähnliches.

12. Haftung

Convent haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet convent nicht.

13. Datenschutz und Sonstiges

Hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten verweist die convent experts GmbH auf seine Datenschutzbedingungen. Diese werden schon in der Geschäftsanbahnung Teil der (vor-)vertraglichen Beziehungen. Etwaige Verstöße (seitens der Vertragspartner) gegen diese Grundsätze liegen nicht mehr im Verantwortungsbereich von convent und werden bei Kenntniserlangung an die zuständige(n) öffentlichen Träger und/ oder Instanzen gemeldet.

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch convent. Erfüllungsort ist der Sitz des zuständigen Büros von convent. Als Gerichtsstand wird, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, nach Wahl von convent Oldenburg vereinbart.

Zur Vereinfachung und einheitlichen Darstellung wurde die männliche Form stellvertretend für die weibliche und männliche Form gewählt.